Bestattung und Friedhof

Sollte bedauerlicherweise ein Sterbefall auftreten, wenden Sie sich bitte an eines der für den Bezirk Mödling konzessionierten Bestattungsinstitute:

Friedhof & Gräber

Wenn Sie Informationen über eine bestehende Grabstelle am Biedermannsdorfer Friedhof benötigen oder ein neues Grab benötigen, dann kontaktieren Sie bitte die Friedhofsverwaltung (Tel 02236/72000 DW 112). Um die Zuweisung einer Grabstelle ist bei der Gemeinde anzusuchen. Die zu entrichtenden Gebühren finden sie in der Friedhofsgebührenordnung unter: www.biedermannsdorf.at/verordnungen


Todesfallanzeige

Todesfallanzeige

Gemäß § 2 NÖ Bestattungsgesetz 2007, LGBl. 9480-0 idgF., abrufbar unter www.ris.bka.gv.at/Lr-Niederoesterreich, sieht die Verpflichtung vor, unverzüglich eine Todesfallanzeige zu erstatten.

An wen ist diese zu erstatten?

Jeder Todesfall ist unverzüglich anzuzeigen (alternativ!):

1.

der Gemeinde, in der sich der Todesfall ereignet hat oder die Leiche aufgefunden wurde, oder

2.

dem Totenbeschauer oder der Totenbeschauerin der zuständigen Gemeinde (Z 1) oder

3.

einem Bestattungsunternehmen oder

4.

im Falle des Auffindens einer Leiche bei den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes.

Wird die Anzeige bei einem Bestattungsunternehmen oder den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstattet, so ist sie von diesen unverzüglich an die zuständige Gemeinde weiterzuleiten.
Von der Anzeigepflicht sind Todesfälle in Krankenanstalten ausgenommen. 

Wer ist zur Anzeige verpflichtet?

Zur Anzeige ist verpflichtet, wer den Todesfall
- zuerst wahrgenommen hat oder
- die Leiche aufgefunden hat.

Wem sollte der Todesfall sonst angezeigt bzw. gemeldet werden?

Sie diesbezüglich die umfassenden Empfehlungen auf der Homepage Help.gv.at unter dem Link
www.help.gv.at/Portal.Node/hlpd/public/content/19/Seite.190000.html


Totenbeschau

 Pflicht zur Totenbeschau

Jede Leiche ist vor ihrer Bestattung einer Totenbeschau durch einen Totenbeschauer oder eine Totenbeschauerin zu unterziehen.

Leiche im Sinn des NÖ Bestattungsgesetz  
- ist der Körper eines toten Menschen.
- als Leiche gelten auch durch Totgeburt oder Fehlgeburt nicht lebend geborene Leibesfrüchte im Sinne des § 8 des Hebammengesetzes, BGBl.Nr. 310/1994 idgF.

Die Totenbeschau dient der Feststellung des eingetretenen Todes und der Todesursache.

Zur Totenbeschau berechtigte Ärzte/innen 

Die Vornahme der Totenbeschau obliegt:

1.

den Gemeindeärzten oder Gemeindeärztinnen des Sterbeortes oder Auffindungsortes,

2.

den Ärzten oder Ärztinnen, die von der Gemeinde oder einem Gemeindeverband mit der Ausübung der Tätigkeit als medizinische Sachverständige des Leichen- und Bestattungswesens beauftragt sind,

3.

in öffentlichen Krankenanstalten der ärztlichen Leitung oder den von dieser bestellten Ärzten oder Ärztinnen.

Der Totenbeschauer oder die Totenbeschauerin muss ein oder eine in Österreich zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes berechtigter Arzt oder Ärztin für Allgemeinmedizin oder ein zur selbständigen Ausübung berechtigter Facharzt oder eine Fachärztin mit dem Sonderfach Innere Medizin oder Pathologie sein.

 

Zuständig

Doris Steindl
Kontaktdaten von Doris Steindl
FunktionMeldeamt / Friedhof / Bürgerservice
NameDoris Steindl
Telefon+43 2236 72000 112
E-Mail (offiziell)d.steindl@biedermannsdorf.at
BüroErdgeschoss, Meldeamt